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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- champagner.de -
Viel Streit um nichts?


Zwei Jahre lang wurde um die Domain champagner.de gestritten. Klaegerin war die Vertretung der franzoesischen Champagnerhersteller, eine Organisation nach franzoesischem Recht mit eigener Rechtspersoenlichkeit. Sie wollte die Domain champagner.de. Nach einem ersten Erfolg der Champagner-Vertretung bekam der Domain-Inhaber zuletzt Recht. Jetzt, gut ein halbes Jahr nach der letzten Entscheidung, bietet er die Domain zum Kauf an - und die Champagner-Vertretung greift nicht zu.

Der Rechtsstreit begann in 2000 beim LG Muenchen (Urteil vom 19.10.2000, Az.: 4 HK O 11042/00). Dort bekam die Champagner-Vertretung Recht. Der Inhaber der Domain champagner.de sollte die Domain nicht nur einfach freigeben, sondern sogar in die "Umschreibung" auf die Klaegerin einwilligen, sie also uebertragen.

Das LG Muenchen meinte, wenn eine geografische Herkunftsangabe mit besonderem Ruf als Internet-Domain fuer einen Informationsdienst registriert werde, der aus Werbung finanziert werden soll, dann liege darin ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr, durch das der Ruf der franzoesischen Champagnerhersteller beeintraechtigt wird. Zugleich liege in der Registrierung einer solchen Domain mangels nachvollziehbarem Eigeninteresse eine sittenwidrige Behinderung der franzoesischen Champagnerhersteller.

Der Domain-Inhaber ging nach dieser Entscheidung in Berufung zum OLG Muenchen (Urteil vom 20.09.2001, Az.:1 29 U 5906/00), wo er Recht bekam. Das OLG hob die Entscheidung des LG Muenchen mit der Begruendung auf, der Betrieb eines Portals zur Verbreitung von Informationen ueber und Werbung fuer Champagner unter der Domain champagner.de sei nicht geeignet, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" oder deren Unterscheidungskraft in unlauterer Weise im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG auszunutzen oder zu beeintraechtigen. Geographische Herkunftsangaben duerfen naemlich innerhalb der Grenzen der §§ 1, 3 UWG und §§ 127, 135 MarkenG von jedermann benutzt werden.

Hiergegen beantragte die Champagner-Vertretung Revision zum BGH, die dieser mit einem Beschluss vom Juni 2002 zurueckwies, weil die Rechtssache keine grundsaetzliche Bedeutung habe und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg haette.

Damit war der Rechtsweg erschoepft. Der Inhaber der Domain, der sie aufgrund des erstinstanzlichen Urteils fuer einige Zeit abstellen musste, verhandelte nun mit der Gegenseite ueber einen Ersatz fuer die Umsatzausfaelle, die der Informationsanbieter durch das Verbot in der ersten Instanz erlitten hatte. Ob man da zu einer Einigung kam? Wahrscheinlich fruchtete das nicht.

Nun bietet der Domain-Inhaber nicht nur champagner.de, sondern auch champagner.at und champagner.dk zum Kauf an. Warum greift die Champagner-Vertretung jetzt nicht zu? Vielleicht sind die Preisvorstellungen des Anbieters zu hoch, und da man aufgrund des Rechtsstreits den Domain-Etat bereits mit EUR 15.000 belastet hat, ist einfach kein Budget fuer die Domains vorhanden? Das waere ein trauriges Bild fuer den Verband eines so erfreulichen Produkts.

* www.champagner.de
* Das Urteil der 1. Instanz (LG Muenchen).
* Das Urteil der 2. Instanz (OLG Muenchen).
* Der Beschluss des BGH.
* Spezialisierte Anwaelte.

Quellen: champagner.de, intern.de, netlaw.de, eigene Recherche



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