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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- Top 10 -
die witzigsten Ausreden von Domain-Grabbern


Das Online-Magazin Demys hat in einer nicht ganz ernst gemein- ten Liste die zehn witzigsten Ausreden von Domain-Grabbern in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Po- licy (UDRP) gekürt.

Gewonnen hat der Finne A.R. Mani, der im Verfahren um die Do- main armani.com das Schiedsgericht der WIPO anhand von Visiten- karten und Telefonbuchauszügen überzeugen konnte, tatsächlich unter zulässiger Verwendung seiner Initialen mit bürgerlichem Namen ebenso zu heissen wie der weltbekannte italienische Mo- deschöpfer Giorgio Armani. Das gleiche Schicksal widerfuhr der zum schweizer Nestle-Konzern gehörenden Marke Maggi im Streit um maggi.com. Dabei stritt man sogar dem Domain-Inhaber Romeo Maggi das Recht am eigenen Namen ab. Dummerweise hatte man aber kurz zuvor noch mit eben diesem Romeo Maggi selbst persönlich verhandelt. Wenig überzeugend erschien dem Gericht jedoch das Argument, hinter der Domain xanax.net verberge sich ganz zu- fällig der Name "meiner geliebten Katze" und nicht doch ein gleichnamiges Antidepressiva.

Ebenfalls siegreich war der ehemalige Formel-1-Fahrer Damon Hill im Verfahren um damonhill.com. Da half auch die Ausrede, es handle sich um eine Abkürzung für "dam on the hill", einen zwölf Kilometer vom Geburtsort des beklagten Domain-Inhabers entfernten Hügel mit Staudamm nichts, obwohl man dort ganz tolle Picknicks machen könne.

Ganz schlaue Grabber versuchen übrigens, die Markeninhaber von der Durchführung eines UDRP-Verfahrens abzuhalten, in dem sie ihnen die Domain zum Kauf anbieten und dabei mit der geforder- ten Kaufsumme unter der Gebühr von US$ 1.500,- bleiben, die vom Kläger auch im Falle des Obsiegens ersatzlos für die Ge- richtsentscheidung zu zahlen sind. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht: Der US-Telekommunikationskonzern AT&T liess sich im Verfahren um attcom.com auf das Spiel des Domain-Inha- bers nicht ein und zahlte anstelle der geforderten US$ 975,- lieber die vollen US$ 1.500,-, um so potentiellen Trittbrett- fahrern aus der Grabbing-Szene ein deutliches Signal zu geben.

* Die Liste mit den Top 10 samt UDRP-Urteil finden Sie hier.
* Eine Suchmaschine für UDRP-Entscheidungen finden Sie hier.

Quelle: demys.net, eigene Recherche



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