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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- schulenberg.de -
Richter in der Zwickmuehle


In Oldenburg mochten sich Richter nicht entscheiden, womit sie das Domain-Recht ins Dilemma fuehren. Der Inhaber der Adresse schulenberg.de, Herr Schulenberg, darf die Domain besitzen, aber nicht benutzen, weil die Gemeinde Schulenberg zwar aelter, aber Herr Schulenberg aufgrund seines Namensrechts berechtigter Domain-Inhaber ist. Zugleich bringt das OLG Oldenburg das Domain- Sharing in Verruf.

Am 14.05.2003 entschied das LG Oldenburg (Az.: 5 O 3852/02) im Streit zwischen dem Ferienort Schulenberg und Herrn Schulenberg und bestaetigte dabei den Hilfsantrag der Gemeinde, wonach sie verlangte, der Domain-Inhaber moege es unterlassen, unter der Domain aufzutreten. Das LG Oldenburg sieht in der Nutzung der Domain eine Alleinstellungsbehauptung, mit der Herr Schulenberg die prioritaetsaelteren Rechte der deutlich aelteren und bekann- teren Gemeinde verletze. Aber freigeben muesse der Inhaber die Domain nicht, weil dazu ein hoher Bekanntheitsgrad des Anspruch- stellers erforderlich sei.

Der beklagte Herr Schulenberg ging in Berufung zum OLG Oldenburg, das die Entscheidung allerdings bestaetigte. Das Gericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Freigabe der Domain sei nur durchsetz- bar, wenn der Klaeger eine absolut ueberragende Bekanntheit auf- weise. Darueber hinaus schwaeche der Domain-Inhaber, der seine Domain auch anderen zur Verfuegung stellt, indem Gleichnamige Hy- perlinks auf deren Webseiten eingetragen bekommen, seine Rechts- position und sein eigenes Rechtschutzinteresse.

In letzter Konsequenz werden somit zahlreiche Domains zwar regi- strierbar, aber auch nicht nutzbar sein, weil es keinen absolut berechtigten Nutzer fuer die Domain gibt. Zugleich bedeutet Domain- Sharing Schwaechung der eigenen Rechte an der Domain. Dieses Bei- spiel zeigt, dass der Versuch, eine gerechte Entscheidung zu tref- fen - und das haben die Oldenburger Gerichte in jedem Falle ange- strebt - nicht zwingend zu einer praktikablen Loesung fuehrt. In diesem Falle fuehrte das Streben der Gerichte in ein Domain-Para- dox. Das ist fuer das Internet nicht brauchbar.

* Vertiefende Informationen finden Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.

Quelle: RA Jan Gerd Mietzel, eigene Recherche

15.01.2004



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