[eppur si muove]
 
united-domains.de : weltweite Domain-Registrierung
 


 - Empfehlungen
  Aktualisierung beendet!







The WebEditor from Danmark
.
Get Firefox





SCRIPTORIA
Zurück zur Übersicht der Artikel und Themen
PicoSearch
Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- stoppEsso.de -
Gericht staerkt Meinungsfreiheit!


Wo Fina-Elf (oil-of-elf.de, LG Berlin, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 16 O 33/01) noch erfolgreich war, scheiterte Esso: naemlich an der ersten Huerde. In einer jetzt bekannt gemachten Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 10.6.2002, Az.: 312 O 280/02) im Rahmen eines einstweiligen Verfuegungsverfahrens wurde der Antrag des Esso-Konzerns gegen den Inhaber der Domain "stoppEsso.de" auf Unterlassung zurueckgewiesen.

Die Antragstellerinnen sind Inhaber der im Verkehr ueberragend bekannten Marke Esso, die gleichzeitig Unternehmenskennzeichen ist und als Name Schutz geniesst. Die Antragstellerinnen gingen von einer unzulaessigen kennzeichenmaessigen Verwendung der Marke und des Unternehmenskennzeichens durch die Domain-Inhaberin, eine Umweltschutzorganisation, aus, die sie nicht hinzunehmen braeuchten. Sie beantragten das Verbot der Nutzung der Domain durch die Domain-Inhaberin.

Wo das LG Berlin ganz unproblematisch dem Mineraloelkonzern FinaElf Recht gab, winkte das LG Hamburg den Essokonzern ab: Das Gericht sah keine begruendeten Unterlassungsansprueche aus §§ 14 und 15 MarkenG, da die Verwendung der Marke und des Unternehmenskennzeichens nicht kennzeichenmaessig, sondern als Plattform fuer Kritik am Unternehmen der Antragstellerinnen genutzt werde. Bereits aus verfassungsrechtlichen Gruenden sei es der Umweltschutzorganisation nicht verwehrt, sich entsprechend zu aeussern und taetig zu werden; dann aber sei auch nach markenrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum fuer ein Verbot.

Der Mineraloelkonzern muesse sich wie alle in der Oeffentlichkeit agierenden Personen oder Unternehmen eine kritische Befassung gefallen lassen und koenne nicht verhindern, dass dabei auch Marke und Unternehmensname herangezogen werden.

Die Entscheidung unterstreicht nochmals (wie die Entscheidung des KG Berlin zu "oil-of-elf.de", Urteil vom 23.10.2001, Az.: 5 U 101/01 markierte), dass Domain-Namen, soweit sie der Meinungsaeusserung und ihre besondere inhaltliche Gestaltung einer Verlautbarung zur Erzielung einer groesseren Oeffentlichkeit dienen, unter dem Schutz des Art. 5 GG stehen.

* www.stoppEsso.de
* Die Entscheidung des LG Hamburg finden Sie hier.
* Die Entscheidung des KG Berlin finden Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche



Zum Seitenanfang   Zurück zur Übersicht der Artikel und Themen


Copyright © 1999-2003·All Rights Reserved·Ius Proprietatis Librariae·Juergen W. Klueh