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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

Kollision!
Namensrecht trifft Gattungsdomain


Die Frage, ob Gattungsdomains erlaubt sind oder nicht, hatte vor mittlerweile geraumer Zeit der BGH in seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de beantwortet: sie sind unbedenklich. Wenn der Gattungsbegriff aber zugleich einem Nachnamen entspricht, fragt sich, inwieweit das Namensrecht sich durchsetzt, soweit der Domain-Inhaber nicht zugleich Namenstraeger ist. Auch mit dieser Frage haben sich die Gerichte bereits beschaeftigt.

In diesen Faellen wenden Gerichte das Prinzip "first come, first served" an. So zum Beispiel das LG Deggendorf (Urteil v. 14.12. 2000, Az. 1 O 480/00) im Streit um die Domain winzer.de. Die Domain ist von einer Privatperson registriert, die nicht den Namen "Winzer" traegt. Die Gemeinde Markt Winzer, die nach dem amtlichen Ortsverzeichnis fuer Bayern "Winzer" heisst, wollte die Domain winzer.de fuer sich registrieren. Vor Gericht scheiterte sie, weil keine Identitaets- oder Zuordnungsverwirrung auf Seiten der Internetnutzer besteht.

Die deutschsprachigen Internetnutzer erwarten nicht, wenn sie die Domain winzer.de aufrufen, dort Informationen ueber die Gemeinde Winzer zu finden. Lediglich bei Internetnutzern im regionalen Um- feld der Gemeinde Winzer sei die Erwartung gross, unter winzer.de die Heimatgemeinde zu finden. Das aber reicht nicht aus; im deutschen Sprachraum versteht der ganz ueberwiegende Teil der Internetnutzer unter dem Wort Winzer nicht die Gemeinde Winzer, sondern den Beruf des Weinbauern.

Einen aehnlichen Fall hatte das LG Muenchen (Urteil vom 08.03.2001, Az.: 4 HK 0200/01) zu entscheiden. Die Parteien stritten um die Domain saeugling.de. Hier fuehlte sich der Inhaber des buergerlichen Namens Saeugling, unter dem er ein Journalistenbuero fuehrt, in seinen Rechten verletzt. Auch in dieser Konstellation sah das Gericht keine Identitaets- oder Zuordnungsverwirrung, da es sich um einen Gattungsbegriff handelt und die Mehrzahl der Internetnutzer nicht erwartet, unter dieser Domain Informationen ueber Herrn Saeugling und sein Journalistenbuero zu finden, sondern ueber Babys.

Daraus laesst sich schlussfolgern, dass unbekannte Personen mit einem Nachnamen, der einem Gattungsbegriff gleicht, keinen Anspruch auf den entsprechenden Domain-Namen haben, selbst wenn der Inhaber der Domain kein besonderes Recht an der Domain hat und nur das Prinzip "first comes, first served" wirkt. In solchen Faellen ist davon auszugehen, dass eine etwaige entstehende Iden- titaets- oder Zuordnungsverwirrung hinter dem allgemeinen Interesse der Internetnutzer zuruecksteht. Die Geltendmachung von Anspruechen auf Freigabe der Domain durch den Inhaber des Namensrechts wird in der Regel nicht erfolgreich sein. Ausnahmen duerften sich aber bei bekannten und beruehmten Nachnamen ergeben, die einem Gattungsbegriff gleichen.

Schade bei alledem ist allerdings, dass die genannten Beispieldomains von deren Inhabern nicht genutzt werden. Sowohl winzer.de als auch saeugling.de bieten bis heute keinerlei Informationen fuer Interessierte.

* www.winzer.de
* www.saeugling.de

Die verschiedenen Entscheidungen finden Sie unter:

* mitwohnzentrale.de (Urteil des BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99):
* winzer.de
* saeugling.de
* Ausfuehrliche Informationen zur Frage "Namen und Gattungsdomains".
* Spezialisierte Anwaelte.

Quelle: eigene Recherche



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