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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- Web-Impressum -
auch fuer Auslaender Pflicht!


Auslaendische Unternehmen, die Dienstleistungen im Internet auch fuer Deutschland anbieten, muessen ein Webimpressum aufweisen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 28.03.2003 (Az. 3-12 O 151/02) entschieden.

Das betroffene auslaendische Unternehmen, das in Cardiff in Wales (Grossbritannien) registriert ist, hat eine Dependance mit Sitz in Frankfurt im Impressum der Website angegeben. Da im Impressum keine Daten zu Umsatzsteueridentifikationsnummer und Handels- registernummer zu finden waren, mahnte ein Konkurrenzunterneh- men den Anbieter unter der Adresse in Frankfurt ab. Dagegen wehrte sich das Unternehmen im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, hatte jedoch vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg.

Das LG Frankfurt wies die Antraege des englischen Unternehmens mit der Begruendung zurueck, dass die Abmahnung berechtigt war. Zwar habe die Klaegerin in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikations- und Handelsregisternummer gehabt, es haette aber die englischen Registrierungsdaten angeben muessen. Die Regel des § 6 Ziff. 4 Teledienstegesetz (TDG), wonach entsprechende Angaben gemacht werden muessen, und der dahinter stehende Gedanke des Verbraucherschutzes gelten auch fuer im Ausland registrierte Teledienste- Anbieter, die im Inland geschaeftstaetig sind.

In § 6 Ziff. 4 TDG sind unterschiedliche inlaendische Register aufgefuehrt wie das Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister, nicht aber auslaendische Register. Die Aufzaehlung in § 6 TDG sei jedoch nicht abschliessend; nach Ansicht des Gerichts erfasst das Gesetz auch auslaendische Register. Der Gesetzgeber habe sich bemueht, alle Register zu erfassen und so dem Transparenzgebot Geltung zu verschaffen. Der Begriff Handelsregister ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst auch auslaendische Registereintragungen, wenn im Inland keine vorhanden sind. Andernfalls waeren im Ausland registrierte Unternehmen privilegiert.

* Die Entscheidung
* Weitere Informationen zu dem Urteil
* Spezialisierte Anwaelte

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

16.10.2003



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