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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- Impressum -
Teurer Spass fuer Schlamper


Auf seiner Website tele-zubehoer.de bot ein Haendler einen Festplattenvideorekorder an. Er hatte jedoch versaeumt, eine Anbieterkennung ("Impressum") nach dem TDG anzubringen. Dieses Saeumnis brachte Konsequenzen mit sich: Das LG Duesseldorf verbot ihm, die Seite ohne Impressum zu betreiben. Dafuer muss er auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Die Frage des korrekten Internet-Impressums stellt sich seit der Gesetzesaenderung zum 01.01.2002 immer wieder. Mittlerweile gibt es zwar sehr differenzierte Detail-Rechtsprechung zu Fragen der verwendeten Begriffe und der Positionierung des entsprechenden Links. Aber offensichtlich hat sich noch immer nicht herumgesprochen, dass ueberhaupt ein Impressum auf jeder gewerblich genutzten Internetseite anzubringen ist.

In dem einstweiligen Verfuegungsverfahren vor dem LG Duesseldorf (Beschluss vom 11.07.2003, Az.: 12 O 310/03) hat das Gericht wegen besonderer Dringlichkeit ohne muendliche Verhandlung dem Domain-Inhaber u.a. untersagt, auf von ihm betriebenen Webseiten im Internet hinsichtlich der ihm obliegenden allgemeinen Informationspflichten zu verstossen. Der Antragsgegner hatte insbesondere auf seiner Homepage tele-zubehoer.de gegen die Vorgaben aus dem Teledienstegesetz (TDG) hinsichtlich der ihm obliegenden allgemeinen Informationspflichten aus §§ 6, 7 TDG verstossen, da weder der Name und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist (§ 6 Nr. 1 TDG), Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation (§ 6 Nr. 2 TDG) noch seine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz (§ 6 Nr. 6 TDG) angegeben hatte.

Die Konsequenz aus dieser Nachlaessigkeit sind die Kosten des Verfahrens aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,-; eine Anwaltsgebuehr schlaegt dabei mit EUR 686,- netto zu Buche. Und es besteht das Risiko, bei jeder weiteren Zuwiderhandlung weitere erhebliche Kosten zu haben. Zudem ist das Angebot auf der Website nicht mehr vorhanden, wodurch dem Anbieter wohl einige Geschaefte entgehen.

* Die Entscheidung tele-zubehoer.de finden Sie hier.

Weitere vertiefende Informationen zur Impressumspflicht finden Sie im
* Magazin von domain-recht.de
* "Impressumsbaukaesten" finden Sie hier.
* "Impressumsbaukaesten" finden Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.

Quelle: jurpc.de, eigenen Recherche

21.08.2003



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