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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- Impressum -
Zwei Klicks sind keiner zuviel


Das OLG Muenchen stellte in einem Urteil vom 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03) fest, dass ein Webimpressum, das ueber zwei Schritte mittels den Links "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden koenne, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekaempfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die Unterlassungsansprueche gegen den Inhaber der Domain aerztlichepraxis.de geltend machte. Dabei wurde unter anderem beanstandet, dass das Impressum nur indirekt ueber den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" zur Verfuegung ge stellt wurde. Die Wettbewerbszentrale ging davon aus, es laege ein Verstoss gegen § 6 TDG bzw. § 10 MDStV vor, da die Anbieter kennung nicht unmittelbar erreichbar und der Begriff "Kontakt" missverstaendlich sei. Dem gab das LG Muenchen recht. Der Domain- Inhaber ging in Berufung.

Das OLG Muenchen hob die Entscheidung, soweit es die Anbieter kennung betraf, auf. Aus der Sicht des Gerichts entsprach das Webimpressum den gesetzlichen Anforderungen, weil es an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auf findbar sei. Unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennung bedeute nicht, der Weg zur Anbieterkennung habe sich auf einen Mausklick zu beschraenken; das gehe zu weit. Auch die beanstan dete Bezeichnung "Kontakt" genuege den Anforderungen: Die Inter netnutzer haben sich an die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Im pressum" gewoehnt, die Begriffe sich im Internet durchgesetzt.

Damit bringt die neue Muenchener Entscheidung ein wenig mehr Licht ins Grau des Webimpressums. Denn die Frage nach zwei Schritten auf dem Weg zur Anbieterkennung wurde so noch nicht gestellt. Leider hatte die Klaegerin zu spaet vorgetragen, dass eigentlich drei Schritte notwendig waren, denn nach Aufruf des "Kontakt"- Links muesse man zunaechst scrollen, um den Link "Impressum" zu finden. Dieser Umstand haette wohl zu einem anderen Ergebnis gefuehrt. Mittlerweile sind die Eintraege auf der Homepage des Beklagten untadelig.

* www.aerztlichepraxis.de
* www.wettbewerbszentrale.de

* Die vollstaendige Entscheidung finden Sie hier.
* Einen ausfuehrlichen Artikel zu der Entscheidung finden Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.

Quelle: Wettbewerbszentrale, jurpc.de, eigene Recherche



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