Das OLG Muenchen stellte in einem Urteil vom 11.09.2003 (Az.:
29 U 2681/03) fest, dass ein Webimpressum, das ueber zwei Schritte mittels den Links "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden
koenne, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekaempfung unlauteren Wettbewerbs
e.V., die Unterlassungsansprueche gegen den Inhaber der Domain
aerztlichepraxis.de geltend machte. Dabei wurde unter anderem
beanstandet, dass das Impressum nur indirekt ueber den Link
"Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" zur Verfuegung ge
stellt wurde. Die Wettbewerbszentrale ging davon aus, es laege
ein Verstoss gegen § 6 TDG bzw. § 10 MDStV vor, da die Anbieter
kennung nicht unmittelbar erreichbar und der Begriff "Kontakt"
missverstaendlich sei. Dem gab das LG Muenchen recht. Der Domain-
Inhaber ging in Berufung.
Das OLG Muenchen hob die Entscheidung, soweit es die Anbieter
kennung betraf, auf. Aus der Sicht des Gerichts entsprach das
Webimpressum den gesetzlichen Anforderungen, weil es an gut
wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auf
findbar sei. Unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennung
bedeute nicht, der Weg zur Anbieterkennung habe sich auf einen
Mausklick zu beschraenken; das gehe zu weit. Auch die beanstan
dete Bezeichnung "Kontakt" genuege den Anforderungen: Die Inter
netnutzer haben sich an die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Im
pressum" gewoehnt, die Begriffe sich im Internet durchgesetzt.
Damit bringt die neue Muenchener Entscheidung ein wenig mehr Licht
ins Grau des Webimpressums. Denn die Frage nach zwei Schritten
auf dem Weg zur Anbieterkennung wurde so noch nicht gestellt.
Leider hatte die Klaegerin zu spaet vorgetragen, dass eigentlich
drei Schritte notwendig waren, denn nach Aufruf des "Kontakt"-
Links muesse man zunaechst scrollen, um den Link "Impressum" zu
finden. Dieser Umstand haette wohl zu einem anderen Ergebnis
gefuehrt. Mittlerweile sind die Eintraege auf der Homepage des
Beklagten untadelig.
* www.aerztlichepraxis.de
* www.wettbewerbszentrale.de
* Die vollstaendige Entscheidung finden Sie hier.
* Einen ausfuehrlichen Artikel zu der Entscheidung finden Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.
Quelle: Wettbewerbszentrale, jurpc.de, eigene Recherche