Eineinhalb bzw. ein Jahr ist es her, dass das Teledienstegesetz
(TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MdStV) geaendert und an
europaeische Richtlinien angepasst wurden. Wir begleiten die Entwicklung von Anfang an mit einer Artikelreihe, die auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung eingeht. Seit der Neuregelung des
TDG hat die Rechtsprechung einige Rechtsbegriffe in den Normen
naeher beschrieben. Die Frage des Wie und des Wo des Impressums
duerfte nun klar sein.
Zentrale Norm des TDG ist § 6, der regelt, welche Daten in das
Internet-Impressum und wo diese Daten auf der Website untergebracht
werden muessen. Die fuer die Norm gewaehlten Begriffe sind auslegungsfaehig. Man fragt sich, wann die notwendigen Informationen "leicht
erkennbar und unmittelbar erreichbar" sind. Einige Entscheidungen
geben darueber naeheren Auskunft.
So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02)
im November 2002 entschieden, dass ein Impressum nicht mit "Backstage" bezeichnet werden darf, und die leicht erkennbare Wiedergabe
im Sinne des § 6 TDG voraussetzt, dass die Informationen optisch
leicht wahrnehmbar sind und nicht derart platziert werden, dass ein
vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen
zu koennen.
Das LG Duesseldorf hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003,
34 O 188/02) deutlich gemacht, dass vier verschiedenen Seiten anzuklicken, um endlich zum Impressum des Anbieters zu gelangen, einige
Klicks zuviel sind.
Das LG Berlin (Urteil vom 01.10.2002, Az.: 16 O 531/02) sieht in
§ 6 TDG eine wertneutrale Vorschrift, aus der sich unmittelbar
kein Wettbewerbsverstoss ergeben kann. Denn § 6 TDG dient weder,
einem sittlichen Gebot Geltung zu verschaffen, noch dem Schutz
wichtiger Gemeinschaftsgueter oder allgemeiner Interessen. Und die
Verletzung wertneutraler Vorschriften ist regelmaessig erst dann
wettbewerbswidrig, wenn der Handelnde dabei ? hinzutretend zum
Gesetzesverstoss ? bewusst und planmaessig vorgeht, obwohl fuer ihn
erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten
Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen
kann.
* Mehr zum Urteil des LG Berlin.
* Ueber die Backstage-Entscheidung des OLG Hamburg.
* Ueber das Urteil des LG Duesseldorf
Weitere Artikel zum Internet-Impressum:
* Impressum V – Änderungen im Handelsgesetzbuch
* Impressum IV — Versteckte Angaben sind Verstoß gegen UWG
* Impressum III – Elektronischer Geschäftsverkehr
* Impressum II – Das Impressum der Mediendiensteanbieter
* Impressum: Wann muss was auf die Website?
Quelle: eigene Recherche
28.05.2003