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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- Online-Impressum -
So vermeiden Sie Abmahnungen!


Eineinhalb bzw. ein Jahr ist es her, dass das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MdStV) geaendert und an europaeische Richtlinien angepasst wurden. Wir begleiten die Entwicklung von Anfang an mit einer Artikelreihe, die auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung eingeht. Seit der Neuregelung des TDG hat die Rechtsprechung einige Rechtsbegriffe in den Normen naeher beschrieben. Die Frage des Wie und des Wo des Impressums duerfte nun klar sein.

Zentrale Norm des TDG ist § 6, der regelt, welche Daten in das Internet-Impressum und wo diese Daten auf der Website untergebracht werden muessen. Die fuer die Norm gewaehlten Begriffe sind auslegungsfaehig. Man fragt sich, wann die notwendigen Informationen "leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sind. Einige Entscheidungen geben darueber naeheren Auskunft.

So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02) im November 2002 entschieden, dass ein Impressum nicht mit "Backstage" bezeichnet werden darf, und die leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG voraussetzt, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind und nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu koennen.

Das LG Duesseldorf hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02) deutlich gemacht, dass vier verschiedenen Seiten anzuklicken, um endlich zum Impressum des Anbieters zu gelangen, einige Klicks zuviel sind.

Das LG Berlin (Urteil vom 01.10.2002, Az.: 16 O 531/02) sieht in § 6 TDG eine wertneutrale Vorschrift, aus der sich unmittelbar kein Wettbewerbsverstoss ergeben kann. Denn § 6 TDG dient weder, einem sittlichen Gebot Geltung zu verschaffen, noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgueter oder allgemeiner Interessen. Und die Verletzung wertneutraler Vorschriften ist regelmaessig erst dann wettbewerbswidrig, wenn der Handelnde dabei ? hinzutretend zum Gesetzesverstoss ? bewusst und planmaessig vorgeht, obwohl fuer ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann.

* Mehr zum Urteil des LG Berlin.
* Ueber die Backstage-Entscheidung des OLG Hamburg.
* Ueber das Urteil des LG Duesseldorf

Weitere Artikel zum Internet-Impressum:
* Impressum V – Änderungen im Handelsgesetzbuch
* Impressum IV — Versteckte Angaben sind Verstoß gegen UWG
* Impressum III – Elektronischer Geschäftsverkehr
* Impressum II – Das Impressum der Mediendiensteanbieter
* Impressum: Wann muss was auf die Website?

Quelle: eigene Recherche

28.05.2003



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