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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998)

- presserecht.de -
BGH staerkt muendige User


Nach einer jetzt veroeffentlichten Entscheidung des BGH ist die Verwendung der Domain presserecht.de durch einen Anwalt weder wettbewerbs- noch standeswidrig. Das Gericht bekraeftigt damit seine Rechtsprechung zur Zulaessigkeit allgemein beschreibender Begriffe als Domain-Namen.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Berlin und schwerpunktmaessig auf dem Gebiet des Presserechts taetig. Unter der Domain presserecht.de bietet er zahlreiche Entscheidungen, Beitraege, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten zum Thema an und informiert ueber seine Kanzlei. Im Juni 2001 untersagte ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin die Verwendung der Domain, da nach ihrer Auffassung die Werbung unsachlich und zudem die Domain standes- und wettbewerbswidrig sei.

Dagegen wandte sich der Anwalt zunaechst erfolglos an den Anwaltsgerichtshof Berlin (Az. I AGH 11/01, Beschluss vom 25.04.2002). Zwar sei die Domain unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; die Wahl der Domain sei aber wegen standeswidrigen Herausstellens der eigenen Leistung und wegen Irrefuehrung zu beanstanden, §§ 43b BRAGO, 6 BORA. Im Gegensatz zur mitwohnzentrale.de-Entscheidung sei vorliegend die Besonderheit des anwaltlichen Berufsrechts zu beruecksichtigen. Da der Antragsteller die Verbrauchergewohnheiten, mittels direkter Eingabe auf ein Webangebot zu gelangen, ausnutze und die Kundenstroeme kanalisiere, verschaffe er sich durch eine monopolisierende Besetzung einen privilegierten Zugang zu potentiellen Mandanten. Da die Homepage zudem ohne jeden weiteren Hinweis betrieben werde, dass es sich um eine Anwaltshomepage handelt, werde der Nutzer irregefuehrt.

Der BGH hob die Entscheidung mit Beschluss vom 25. November 2002 (Az. AnwZ 41/02) jedoch auf. Zum einen verleiht die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellte Verstoesse mit einer Unterlassungsverfuegung zu begegnen. Neben dem Ruegerecht und der Festsetzung eines Zwangsgeldes gibt es demnach keine Rechtsgrundlage, Pflichtverletzungen durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen.

Von einer Irrefuehrungsgefahr koenne zudem erst dann gesprochen werden, wenn der durchschnittlich informierte Internetnutzer mit dem Gattungsbegriff "Presserecht" die Vorstellung verbindet, der Antragsteller wuerde mit seiner Homepage ausschliesslich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne eigene geschaeftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafuer besteht nach der Lebenserfahrung aber kein hinreichender Anhalt, da der normale Nutzer das Prioritaetsprinzip bei der Domainregistrierung kennt und weiss, dass er bei Eingabe des Begriffs nicht zu einer Institution gelangt, die in wettbewerbsneutraler Weise Informationen zum Thema anbietet. Etwaige Zweifel wuerden schliesslich beim ersten Aufruf der Webseite ausgeraeumt, so dass eine Fehlvorstellung umgehend korrigiert werden kann.

Schliesslich liegt auch kein sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen vor. Das Ausnutzen des Prioritaetsgrundsatzes ist im Sinne der §§ 1, 3 UWG weder unlauter noch generell zu missbilligen. Ein Anstreben der Erteilung von Mandaten durch Kanalisierung von Kundenstroemen ueber das normale Mass hinaus ist daher abzulehnen.

* Entscheidung des BGH vom 25. November 2002
* Entscheidung des Anwaltsgerichtshof Berlin vom 25. April 2002

Quelle: eigene Recherche



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