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Die hier verwendete Rechtschreibung ist Original "domain-recht.de" und entspricht nicht der Auffassung des Webmasters!
(Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1998 zur Rechtschreibreform)

- castor.de -
Schlappe fuer Markeninhaber


Das OLG Hamm hat am 18. Februar 2003 in dem Rechtsstreit (Az. 9 U 136/02) ueber die Domain castor.de das Urteil des LG Essen vom 23. Mai 2002 (Az. 11 O 96/02) bestaetigt und den Revisionsantrag nicht zugelassen. Die klagende Gesellschaft fuer Nuklear-Service mbH (GNS) hat damit keinen Anspruch auf die Domain castor.de, deren Inhaberin die atomkraftkritische "Gruppe castor.de" ist.

Die GNS ist bereits seit 1991 Inhaberin der angemeldeten Marke Castor; sie stellt die Castor-Behaelter zum Transport von atomaren Brennelementen her und vertreibt sie. Die "Gruppe castor.de" betreibt unter der Domain eine Homepage, auf der sie sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels Castorbehaeltern aeussert. Sie nutzt die Homepage ausschliesslich zu politischen Zwecken.

Die Klaegerin, die die Freigabe der Domain forderte, behauptete, die Marke werde von der weit ueberwiegenden Mehrheit der Bevoelkerung mit den Transport- und Lagerbehaeltern der Klaegerin identifiziert. Die Beklagte hielt entgegen, der Begriff ist weniger bekannt wegen der Produkte der Klaegerin, sondern vielmehr als ein Synonym fuer die politische Auseinandersetzung um den Sinn und Unsinn von Atomtransporten.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm stellte sich heraus, dass die GNS lediglich einen Kunden ausserhalb ihrer eigenen Konzernstruktur hat; die anderen fuenf sind in die Firmenstruktur des Unternehmens eingebunden. Von einer Beeintraechtigung der Vertriebsaktivitaeten der GNS durch die Domain castor.de konnte daher nicht die Rede sein. Schliesslich stellte sich heraus, dass in Deutschland 25 Marken eingetragen sind, die das Wort "Castor" enthalten.

Das LG Essen hatte zunaechst in seiner Entscheidung die Klage des Markeninhabers auf Freigabe der Domain zurueckgewiesen. Aus den §§ 14, 15 Markengesetz ergibt sich kein Anspruch, da die Domain castor.de von der Beklagten nicht im geschaeftlichen Verkehr genutzt wird. Ebensowenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes gemaess § 12 BGB. Die Marke "Castor" ist nicht Bestandteil des Namens der Klaegerin. In Betracht kaeme allein ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeuebten Gewerbebetrieb der Klaegerin.

Dies wurde nun vom OLG Hamm bestaetigt. Die Entscheidungsgruende des OLG Hamm liegen noch nicht vor. Im Verfahren wurde aber offensichtlich, dass seitens der Klaegerin kein wirtschaftliches Interesse an der strittigen Domain bestand, sondern das Verfahren letzten Endes dem Zweck diente, castor.de als eine etablierte Informationsplattform der Anti-AKW-Bewegung auf eine weniger prominente Stelle im World Wide Web zu verdraengen.

* www.castor.de
* Das Urteil erster Instanz finden Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.

Quelle: castor.de, heise.de, jurpc.de, eigene Recherche



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