Die Erwartungen an die neuen Umlaut-Domains ("internationalized
domain names", kurz IDN), die ab Maerz in Deutschland verfuegbar
sein werden, sind gross. Die Provider rechnen mit wachsenden Umsaetzen, die Haendler mit neuen, guten Geschaeften, die DENIC,
Verwaltung der .de-Domains, mit einem schnellen Sprung ueber die
8-Millionenhuerde, und die Juristen mit erstklassigen Rechtsstreiten. Lasst sie also kommen.
Die Nutzer, Domain-Haendler und Domain-Inhaber sollten jedoch
nicht zu euphorisch an die Sache rangehen. Denn das Risiko, mit
der Registrierung einer Umlaut-Domain Juristen in die Hand zuspielen, ist gross. Folgende rechtliche Aspekte sollten bei der
Registrierung der neuen Umlaut-Domains beachtet werden:
a) Markenrechtsverletzungen:
Eingetragene Marken (§§ 4, 14 MarkenG), soweit sie prioritaetsaelter sind und die registrierte Umlaut-Domain im geschaeftlichen
Verkehr genutzt wird, gewaehren dem Inhaber des Markenrechts bessere Rechte als dem Inhaber der geschaeftlich genutzten Umlaut-
Domain. Wird die Domain nicht im geschaeftlichen Verkehr genutzt,
kann, je nach Gericht, doch ein Freigabeanspruch durchgesetzt
werden, wie die Entscheidung weideglueck.de gezeigt hat.
Prioritaetsaeltere Geschaeftsbezeichnungen und Werktitel (§§ 5, 15
MarkenG) generieren nicht nur Ansprueche aus dem Markenrecht, die
grundsaetzlich nur bei einer geschaeftlichen Nutzung der Umlaut-
Domain greifen, sondern auch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), so
dass es auf eine Nutzung im geschaeftlichen Verkehr nicht ankommt.
Auch privat genutzte Domain-Namen sind damit angreifbar.
b) Namensrechtsverletzungen:
Zur Nutzung von "Namensdomains" sind im Grunde nur die Namenstraeger berechtigt. Unter Gleichnamigen gilt das Prinzip "first
come, first served". Ausnahmen gelten lediglich fuer bekannte
oder beruehmte Namen. Hier sind keine Unterschiede zu den bekannten Regeln zu erwarten. Unklar ist allerdings, was sich mit der
Einfuehrung korrekter Schreibweisen entwickelt. Muss Herr Schlueter
(mit Umlaut) jetzt die Domain schlueter.de an Herrn Schlueter
(ohne Umlaut) herausgeben, weil die korrekte Schreibweise des
Namens als Umlaut-Domain registrierbar ist?
c) Unlauterer Wettbewerb:
Die Registrierung von Gattungsdomains birgt die Gefahr, als Trittbrettfahrer ins Visier des Inhabers einer "normalen" Domain wie
klingeltoene.de zu kommen. Sollte die aehnliche Umlaut-Domain im
geschaeftlichen Verkehr genutzt werden, ergeben sich Unterlassungsansprueche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verstoss gegen
das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Aber selbst
wenn ein Konkurrent die Domain lediglich registriert (und nicht
nutzt), damit der Konkurrent mit der "alten" Domain die neue Umlautversion nicht registrieren und nutzen kann, entsteht ein Anspruch wegen sittenwidriger Behinderung nach dem UWG. Wer aber
auf der Umlaut-Domain eine private Seite eroeffnet (und kein Konkurrent ist), sollte nichts zu befuerchten haben.
Nicht vergessen darf man jedoch, dass der BGH sich in seiner
Entscheidung mitwohnzentrale.de gegen die Monopolisierung von
Gattungsbegriffen durch einen Anbieter ausgesprochen hat. Ob man
bereits von einer Monopolisierung sprechen kann, wenn ein Anbieter
eine Gattungsdomain sowohl als Umlaut als auch als "Normaldomain"
registriert hat, darf bezweifelt werden. Kommen aber noch zahlreiche Registrierungen unter anderen Top Level Domains hinzu,
koennte die diffuse Einschaetzung des BGH greifen.
d) Weitere Bedenken:
Inwieweit wird von den Gerichten beruecksichtigt, dass die Browserdarstellung der Umlaut-Domains von dem tatsaechlichen Domain-Namen
im Punycode mit dem Praefix "xn--" gaenzlich abweicht, der Domain-
Name also anders lautet, als er dem Internetnutzer erscheint?
Letztlich muss man abwarten, wie die Rechtsprechung auf diese neuen
Aspekte in der Domain-Welt reagiert, und wie Anwaelte ihnen diese
Welt nahe bringen.
* Spezialisierte Anwaelte finden Sie hier.
* Registrierung/Vorbestellung von Umlaut-Domains z.B. hier.
Quelle: eigene Recherche
22.01.2004