Auf die Frage, wie zukuenftig bei Gericht mit Umlaut-Domains umgegangen werden wird, hat das Landgericht Oldenburg im Streit
um die Domain ruest.de einen Hinweis gegeben. In seiner Entscheidung (Urteil vom 17.12.2003, Az.: 5 S 651/03) bemaengelte es unter anderem, dass der Klaeger sich mit Umlaut schreibe.
Herr Ruest (mit u-Umlaut!) war an der Domain ruest.de interessiert, die augenscheinlich nicht von einem entsprechenden Namenstraeger registriert ist, sondern von einem Dritten, der nach
Klageerhebung einen Mitarbeiter der Gemeinde Mestlin, in der
Naehe von Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern), als admin-c eingetragen hat. Die Gemeinde hat die Domain, so die Gerichte, im
Interesse und mit Gestattung des Stadtteils Ruest (ohne Umlaut!)
zur praesentativen Darstellung des gemeindlichen Ortes registriert.
Im Rahmen des Rechtsstreits, der sich auf eine Namensrechtsverletzung stuetzte, bestaetigten das Amtsgericht Westerwede und das
Landgericht Oldenburg, dass Namensrechte auch einem Stadtteil
zukommen. Auch wenn die Ortschaft Ruest keine selbstaendige Gebietskoerperschaft sei, so die Gerichte, habe sie Namensrechte
und duerfe unter ihrem historischen Namen im Internet auftreten.
Zwar habe die Gemeinde bzw. der Gemeindeteil ohne ueberragende
ueberregionale Bedeutung keinen Vorrang gegenueber den Namensrechten einer natuerlichen oder juristischen Person, sie steht aber
diesen nicht nach, so dass bei Gleichnamigkeit der Grundsatz der
Prioritaet anzuwenden sei.
Ganz nebenbei erklaerte das LG Oldenburg in den Urteilsgruenden,
"rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte selbst
nicht Traeger des Namens "Ruest" ist, wie auch der Klaeger diesen
Namen nicht fuehrt, sondern Ruest" (mit Umlaut) heisst. Der berechtigte Namenstraeger gestatte die Nutzung, wobei die Prioritaet der
Gestattung gelte.
* Was sich aus dieser Formulierung fuer Konsequenzen ergeben koennen, lesen Sie hier.
* Spezialisierte Anwaelte
Quelle: Herbert Ruest (mit u-Umlaut!), eigene Recherche
29.01.2004