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Sog."Amtliche Rechtschreibregeln" sind nicht allgemeinverbindlich!


Immer wieder liest man in Zeitungen und Zeitschriften, ab dem Jahre 2005 seien die "amtlichen Rechtschreibregeln" für jedermann gültig. Das ist jedoch ein Irrtum. Die sog. amtlichen Rechtschreibregeln gelten nicht einmal für die Medien, die freiwillig eine eigene Rechtschreibung eingeführt haben, die sich aber inzwischen in der Praxis als Beliebigkeitsschreibung herausgestellt hat.
(Peil, Stephanus: Presse-Orthographie nach der Umstellung auf die Neuregelung ab 1.8.1999. 2. Auflage, St. Goar: Leibniz-Verlag, 2000)


Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtschreibreform vom 14. Juli 1998 heißt es unmißverständlich:


"Soweit dieser Regelung rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist diese auf den Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln zu beachten und die reformierte Schreibung zu verwenden. Sie sind vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Auch durch die faktische Breitenwirkung, die die Reform voraussichtlich entfaltet, werden sie daran nicht gehindert. Dies liegt für die Zeit bis zum 31. Juli 2005, dem Ende der für die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen geltenden regulären übergangsfrist, auf der Hand. Solange bisherige Schreibweisen selbst im Schulunterricht nicht als falsch gelten, sondern nur als überholt gekennzeichnet werden, kann deren Verwendung auch in der allgemeinen Schreibgemeinschaft nicht zu negativen Beurteilungen führen.
Aber auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 ist nicht erkennbar, daß ein Festhalten an den überkommenen Schreibweisen für den Schreibenden mit gesellschaftlichem Ansehensverlust oder sonstigen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung verbunden sein könnte. Die Schriftsprache wird sich wie bisher trotz bestehender amtlicher Regeln weiterentwickeln."

(Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 1 BvR 1640/97, S. 59 f.)
Wiedergabe auf der Internet-Seite: www.rechtschreibvolk.de.)



  
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