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Sog."Amtliche Rechtschreibregeln" sind nicht allgemeinverbindlich!
Immer wieder liest man in Zeitungen und Zeitschriften, ab dem Jahre
2005 seien die "amtlichen Rechtschreibregeln" für jedermann gültig.
Das ist jedoch ein Irrtum. Die sog. amtlichen Rechtschreibregeln
gelten nicht einmal für die Medien, die freiwillig eine eigene
Rechtschreibung eingeführt haben, die sich aber inzwischen in der
Praxis als Beliebigkeitsschreibung herausgestellt hat.
(Peil, Stephanus: Presse-Orthographie nach der Umstellung auf die
Neuregelung ab 1.8.1999. 2. Auflage, St. Goar: Leibniz-Verlag, 2000)
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtschreibreform
vom 14. Juli 1998 heißt es unmißverständlich:
"Soweit dieser Regelung rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist diese
auf den Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses
Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln
zu beachten und die reformierte Schreibung zu verwenden. Sie sind
vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Auch durch die faktische
Breitenwirkung, die die Reform voraussichtlich entfaltet, werden sie
daran nicht gehindert. Dies liegt für die Zeit bis zum 31. Juli 2005,
dem Ende der für die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen
geltenden regulären übergangsfrist, auf der Hand. Solange bisherige
Schreibweisen selbst im Schulunterricht nicht als falsch gelten,
sondern nur als überholt gekennzeichnet werden, kann deren Verwendung
auch in der allgemeinen Schreibgemeinschaft nicht zu negativen
Beurteilungen führen.
Aber auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 ist nicht erkennbar, daß
ein Festhalten an den überkommenen Schreibweisen für den Schreibenden
mit gesellschaftlichem Ansehensverlust oder sonstigen
Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung verbunden sein
könnte. Die Schriftsprache wird sich wie bisher trotz bestehender
amtlicher Regeln weiterentwickeln."
(Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 1 BvR
1640/97, S. 59 f.) Wiedergabe auf der Internet-Seite:
www.rechtschreibvolk.de.)
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